7 DEZEMBER 2018

Grundsätzlich sieht die EU-DSGVO vor, dass das Schutzrecht auch in der Schweiz gilt

Die EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) wird nach wie vor diskutiert. Der Einfluss dieser Verordnung auf die Schweiz wirft immer noch Fragen auf. Das Interview mit Peter Fischer, Informatik-Professor an der Hochschule Luzern und Präsident der Swiss Internet Security Alliance, gibt Antworten.
(Mi 05.12.2018 von Marcel Urech)

Die neue Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union (EU-DSGVO) ist seit dem 25. Mai in Kraft. Was hat sich seither für Schweizer Unternehmen verändert?

Peter Fischer: Schweizer Firmen, die entweder eine Niederlassung im EU-Raum haben oder mit Personen im EU-Raum Geschäfte betreiben, unterliegen der EU-DSGVO. Da der Datenschutz ein Bürgerrecht ist, schützt er jeden EU-Bürger. Sobald ein Waren- oder Dienstleistungsangebot an EU-Bürger gerichtet ist oder auch schon nur Tracking-Daten ausgewertet werden, kommt die EU-DSGVO ebenfalls zur Anwendung. Rechtlich umstritten ist noch, ob diese auch dann angewendet werden muss, wenn sie EU-Bürger – auch Doppelbürger – in der Schweiz betrifft. Grundsätzlich sieht die EU-DSGVO vor, dass das Schutzrecht für alle EU-Bürger, auch in Drittstaaten wie der Schweiz, gilt. Beispiele: Hotelgäste aus der EU, Skiunfall-Patienten, in der Schweiz lebende EU-Bürger als Nutzer Schweizer Webshops. Sicher ist, dass die Weitergabe von Daten an Dritte verboten ist, etwa Meldedaten der Einwohnergemeinden oder Datensammlung via Kundenkarten. Der Streitpunkt liegt vor allem darin, welcher sogenannte Rechtfertigungsgrund für die Datenerhebung vorliegt – hier gibt es noch viel Arbeit für Juristen.

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